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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2019 - L 9 R 110/16   

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https://dejure.org/2019,85484
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2019 - L 9 R 110/16 (https://dejure.org/2019,85484)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.01.2019 - L 9 R 110/16 (https://dejure.org/2019,85484)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - L 9 R 110/16 (https://dejure.org/2019,85484)
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  • BSG, 12.07.2012 - B 5 R 162/12 B
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2019 - L 9 R 110/16
    Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Stade mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2012 ab (Az. S 5 R 162/12).

    Diese Rente war dem Kläger bindend bewilligt worden: Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsbescheides des SG Stade vom 26. Juni 2012 (S 5 R 162/12) war der Rentenbescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2011 bestandskräftig geworden.

  • LSG Niedersachsen, 13.12.2001 - L 8 AL 368/00

    Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld (AlG); Vorliegen eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2019 - L 9 R 110/16
    Dass diese Voraussetzung durch den Bezug des Vorruhestandsgeldes erfüllt gewesen sein könnte, erscheint ausgesprochen zweifelhaft (vgl. LSG Niedersachsen, Urteil vom 13. Dezember 2001 - L 8 AL 368/00-, juris Rn. 29 ff.).
  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 44/06 R

    Ausschluss des Wechsels von einer bindend festgestellten Alterrente in eine

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2019 - L 9 R 110/16
    Im Übrigen sei nicht dargelegt worden, dass a) der Gesetzgeber des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes den ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum mit der Begrenzung der Privilegierung des § 236b SGB VI auf die zur Zeit seines Inkrafttretens am 1. Juli 2014 noch nicht im Altersrentenbezug befindlichen Versicherten sachwidrig überschritten habe, b) die für die zeitliche Anknüpfung und sachliche Beschränkung auf "Zugangsrentner" und dem damit einhergehenden Verzicht, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der "Bestandsrentner" aufzugreifen, in Betracht kommende Faktoren (zum Beispiel Finanzierbarkeit des Systems) nicht hinreichend gewürdigt habe und c) die gefundene Regelung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich nicht vertretbar erscheine (vgl. BSG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2015 - B 13 R 345/15 B - und vom 13. August 2018 - B 13 R 393/17 B -, unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 26. Juli 2007 - B 13 R 44/06 R - SozR 4-2600 § 236a Nr. 1).
  • BSG, 30.12.2015 - B 13 R 345/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Geltendmachung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2019 - L 9 R 110/16
    Im Übrigen sei nicht dargelegt worden, dass a) der Gesetzgeber des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes den ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum mit der Begrenzung der Privilegierung des § 236b SGB VI auf die zur Zeit seines Inkrafttretens am 1. Juli 2014 noch nicht im Altersrentenbezug befindlichen Versicherten sachwidrig überschritten habe, b) die für die zeitliche Anknüpfung und sachliche Beschränkung auf "Zugangsrentner" und dem damit einhergehenden Verzicht, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der "Bestandsrentner" aufzugreifen, in Betracht kommende Faktoren (zum Beispiel Finanzierbarkeit des Systems) nicht hinreichend gewürdigt habe und c) die gefundene Regelung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich nicht vertretbar erscheine (vgl. BSG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2015 - B 13 R 345/15 B - und vom 13. August 2018 - B 13 R 393/17 B -, unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 26. Juli 2007 - B 13 R 44/06 R - SozR 4-2600 § 236a Nr. 1).
  • BSG, 13.08.2018 - B 13 R 393/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2019 - L 9 R 110/16
    Im Übrigen sei nicht dargelegt worden, dass a) der Gesetzgeber des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes den ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum mit der Begrenzung der Privilegierung des § 236b SGB VI auf die zur Zeit seines Inkrafttretens am 1. Juli 2014 noch nicht im Altersrentenbezug befindlichen Versicherten sachwidrig überschritten habe, b) die für die zeitliche Anknüpfung und sachliche Beschränkung auf "Zugangsrentner" und dem damit einhergehenden Verzicht, die bereits abgeschlossenen Rentenvorgänge der "Bestandsrentner" aufzugreifen, in Betracht kommende Faktoren (zum Beispiel Finanzierbarkeit des Systems) nicht hinreichend gewürdigt habe und c) die gefundene Regelung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sachlich nicht vertretbar erscheine (vgl. BSG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2015 - B 13 R 345/15 B - und vom 13. August 2018 - B 13 R 393/17 B -, unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 26. Juli 2007 - B 13 R 44/06 R - SozR 4-2600 § 236a Nr. 1).
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